Die Satzung

Eishockeymuseum Hall of Fame Deutschland e. V.

             

   Satzung    -

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

1.         Der Verein führt den Namen: Eishockeymuseum Hall of Fame Deutschland e.V.

2.         Er ist im Vereinsregister  beim Amtsgericht Augsburg  unter der Nummer  VRNr. 2345

         eingetragen.

3.         Der Sitz des Vereins ist Augsburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

         gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der

        Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

 

1.         Zweck des Vereins ist die Pflege der Eishockey-Tradition mit einem Ehrenbereich.

       Der Satzungszweck wird  verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung

       des Museums sowie die personelle Traditionspflege verdienter Sportler.

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

        Zwecke.

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

         werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln

         des Vereins.

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

         fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

         werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person

         werden, die seine Ziele unterstützt.

2.     Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.              

        Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die/den  gesetzlichen

        Vertreter zu stellen.                     

3.    Der Austritt aus dem Verein ist nach Einhaltung einer dreimonatigen

       Kündigungszeit zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss

       schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein

        Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

        über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6.    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch

        gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

7.    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und dessen

        Fälligkeit  werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

        Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4 Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,

       dem Schatzmeister, dem Technischen Leiter, dem Schriftführer und drei

       Beisitzern.

2.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten

        und dem Vizepräsidenten. Jeder von  ihnen vertritt den Verein allein.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  

        zwei Jahren  gewählt; er bleibt aber im Amt bis eine Neuwahl erfolgt  ist.

 

§ 5 Beirat

 

1.    Es wird ein Beirat gebildet, dem je ein Delegierter aus folgenden

        Institutionen angehört: Deutscher Eishockeybund, Deutsche Eishockey

        Liga, Verein Deutscher Eishockey Fan Clubs ( VDEFC e.V.), Eishockey News.

        und Hockeyweb.

   

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliedersammlung findet im Jahr

 
 

        Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn

        das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der

        Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und

        der Gründe dies erfordert.

 2.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter

        Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung

        kann auch durch E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied über einen

        Zugang verfügt.

3.    Der Versammlungsleiter ist der Präsident und im Falle seiner

       Verhinderung der Vizepräsident. Sollten diese nicht anwesend sein,

        wird ein Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung  gewählt.

        Ebenso bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.

4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

       Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher

       Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung

       der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von

       ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 6.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

        aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer

        zu unterschreiben ist.

       

§ 7 Geschäftsjahr

       

 1.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ( 1. Januar bis 31. Dezember ).

 

§ 8 Vereinsvermögen

 

1.     Mit Auflösunf des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit

        fällt das Bar- und Sachvermögen des Vereins an den Deutschen

        Eishockeybund e. V. für die Nachwuchsarbeit.

 2.   Dauerleihgaben werden den Besitzern zurückgegeben.

 

 

 

 Augsburg, den 18. Juni 2011