Die Satzung
Eishockeymuseum Hall of Fame Deutschland e. V.
- Satzung -
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Eishockeymuseum Hall of Fame Deutschland e.V.
2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VRNr. 2345
eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Augsburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Eishockey-Tradition mit einem Ehrenbereich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung
des Museums sowie die personelle Traditionspflege verdienter Sportler.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nach Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungszeit zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister, dem Technischen Leiter, dem Schriftführer und drei
Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten
und dem Vizepräsidenten. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; er bleibt aber im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Beirat
1. Es wird ein Beirat gebildet, dem je ein Delegierter aus folgenden
Institutionen angehört: Deutscher Eishockeybund, Deutsche Eishockey
Liga, Verein Deutscher Eishockey Fan Clubs ( VDEFC e.V.), Eishockey News.
und Hockeyweb.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet im Jahr
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe dies erfordert.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung
kann auch durch E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied über einen
Zugang verfügt.
3. Der Versammlungsleiter ist der Präsident und im Falle seiner
Verhinderung der Vizepräsident. Sollten diese nicht anwesend sein,
wird ein Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung gewählt.
Ebenso bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung
der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben ist.
§ 7 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ( 1. Januar bis 31. Dezember ).
§ 8 Vereinsvermögen
1. Mit Auflösunf des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Bar- und Sachvermögen des Vereins an den Deutschen
Eishockeybund e. V. für die Nachwuchsarbeit.
2. Dauerleihgaben werden den Besitzern zurückgegeben.
Augsburg, den 18. Juni 2011
